Unsere Satzung


Die Bürgerenergie LippeKraft eG verfolgt das Ziel in Datteln, Selm und Olfen nachhaltige und regenerative Energie zu produzieren und zu vermarkten. Die produzierte Energie wird dabei den Anwohnenden und beteiligten Genossenschaftsmitgliedern nach Möglichkeit – auf Grundlage der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen – zum einen zur Verfügung gestellt und zum anderen auch auf dem freien Energiemarkt angeboten. Dazu sollen verschiedene regenerative Energiegewinnungstechniken, wie z.B. Photovoltaik, Solarthermie, Windkraft, Geothermie, Bio-Gas-Anlagen und verschiedene Fermentations- bzw. Pyrolysetechniken genutzt werden. Ein übergeordnetes Ziel der Bürgerenergiegenossenschaft ist dabei u.a. auch die Erreichung der Klimaneutralität im gesamten Genossenschaftsgebiet und darüber hinaus. Durch die Einbindung möglichst vieler Genossenschaftsbeteiligter wird hohe Akzeptanz und die Identifizierung mit dem Ausbau und der Nutzung regenerativer Energie gefördert. Die einzelnen Projekte und Vorhaben der Bürgerenergiegenossenschaft werden dabei konsequent unter Berücksichtigung artenschutz- und umweltschutzrechtlicher Aspekte geplant und realisiert.

§ 1 Firma und Sitz

  1. Die Firma der Genossenschaft lautet
    Bürgerenergie LippeKraft eG
  2. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Olfen

§ 2 Zweck und Gegenstand

  1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder
    sowie deren sozialer oder kultureller Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.
    Die Genossenschaft ermöglicht ihren Mitgliedern die Teilhabe an Klimaschutz und
    regionaler Entwicklung durch die Unterstützung erneuerbarer Energien in der Region Olfen,
    Datteln und Selm
  2. Gegenstand des Unternehmens ist:
    a) die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien,
    b) der Absatz der gewonnenen Energie in Form von Strom und/oder Wärme
    c) die Unterstützung und Beratung in Fragen der regenerativen Energiegewinnung einschließlich einer Information von Mitgliedern und Dritten, sowie einer Öffentlichkeitsarbeit
    d) die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur
    e) gemeinsamer Einkauf von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien für Mitglieder und Dritte.
  3. Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen.
  4. Die Genossenschaft darf auch mit Nichtmitgliedern Geschäfte betreiben

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
    a) natürliche Personen,
    b) Personengesellschaften,
    c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
  2. Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
    Einrichtungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der
    Genossenschaft liegt. Aufnahmefähig ist nicht, wer bereits Mitglied einer anderen
    Vereinigung ist, die im Wesentlichen gleichartige Geschäfte betreibt, oder wer derartige
    Geschäfte selbst betreibt oder betreiben lässt.
  3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch
    a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts, die
    den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
    b) Zulassung durch den Vorstand.
  4. Das Mitglied ist unverzüglich in die Liste der Mitglieder (§ 14 Abs. 2 Buchstabe e)
    einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Wer für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der
    Dienste der Genossenschaft nicht oder nicht mehr in Frage kommt, kann auf seinen Antrag
    vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats als investierendes Mitglied zugelassen
    werden. Investierende Mitglieder haben auf der Generalversammlung kein Stimmrecht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung (§ 5) oder
Tod (§ 6) oder Insolvenz eines Mitglieds (§ 6a) oder Auflösung einer juristischen Person oder
einer Personengesellschaft (§ 7) oder Ausschluss (§ 8) oder auch unterjährig durch
Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens (§ 28).

§ 5 Kündigung

  1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter
    Einhaltung einer Frist von fünf Jahren schriftlich kündigen.
  2. Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch Satzung
    oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich
    einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines
    Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren kündigen.

§ 6 Ausscheiden durch Tod

  1. Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den oder die Erben
    über.
  2. Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der
    Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb
    erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Wird der Erblasser durch mehrere Erben beerbt,
    endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Geschäftsjahres,
    wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird. Die Überlassung
    ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die Mitgliederliste; zu diesem Zweck muss die
    Überlassung von den Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Der
    Miterbe muss zum Zeitpunkt der Überlassung die vorstehenden persönlichen
    Voraussetzungen erfüllen.

§ 6 a Insolvenz eines Mitglieds

Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die Mitgliedschaft mit dem
Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung
mangels Masse abgelehnt wurde.

§ 7 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

Wird eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechtes oder eine
Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss
des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle
der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres
durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§ 8 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres
    ausgeschlossen werden wenn
    a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den
    satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden
    Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn wegen Nichterfüllung einer
    Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind,
    b) es seinen Sitz oder Wohnsitz aus dem Geschäftsgebiet der Genossenschaft verlegt oder
    sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist,
    c) es ein eigenes, mit der Genossenschaft in Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt
    oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft in
    Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitgliedes beteiligt;
    d) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt,
    e) sein Verhalten objektiv geeignet ist die Genossenschaft nachhaltig zu schädigen.
    f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft anfänglich nicht vorhanden
    waren oder nicht mehr vorhanden sind.
  2. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des
    Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung
    ausgeschlossen werden.
  3. Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem
    beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf
    denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund
    mitzuteilen.
  4. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen
    der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der
    Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch
    eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied
    nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder
    des Aufsichtsrats sein.
  5. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss
    beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim
    Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist
    genossenschaftsintern endgültig. Es bleibt dem Ausgeschlossenen unbenommen, gegen
    den Ausschluss den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Der ordentliche Rechtsweg
    ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied von der Beschwerdemöglichkeit keinen
    Gebrauch gemacht hat.

§ 9 Auseinandersetzung nach dem Ausscheiden

  1. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der
    Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind je
    nach Beschluss der Generalversammlung nach dem Verhältnis der übernommenen oder
    der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Bei
    Übertragung des Geschäftsguthabens (§28) findet keine Auseinandersetzung statt, ebenso
    nicht im Fall der Fortsetzung der Mitgliedschaft im Erbfall (§ 6 Abs. 2).
  2. Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben – vorbehaltlich der
    Regelungen in Absatz 3 – binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Darüber
    hinaus hat es auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft keinen
    Anspruch. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen
    das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das
    Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das
    Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im
    Insolvenzverfahren des Mitglieds als Pfand.
  3. Soweit durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens das satzungsgemäße
    Mindestkapital der Genossenschaft (§ 28) unterschritten würde, ist der Anspruch auf
    Auszahlung ganz oder teilweise ausgesetzt, bis die Auszahlung ohne Unterschreitung des
    Mindestkapitals wieder möglich ist. Von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus
    Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.

§ 10 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung,
die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der
Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,

a) die Einrichtungen und Dienstleistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür
getroffenen Bestimmungen und Verträge zu nutzen,
b) an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen
teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu
verlangen;
c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen oder bei Anträgen
auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen
Anträgen bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 22 Abs. 2 und Abs.4),
d) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und
an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen,
e) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf
seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des Lageberichts
und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
f) die Niederschrift über die Generalversammlung, das zusammengefasste
Prüfungsergebnis und die Mitgliederliste einzusehen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat
insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen
der Generalversammlung nachzukommen,
b) Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 28 zu übernehmen und die Einzahlung auf den
Geschäftsanteil und auf weitere Geschäftsanteile gem. § 28 zu leisten,
c) die jeweils geltenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen,
sowie die Bedingungen für die Nutzung der Einrichtungen der Genossenschaft und die
diesbezüglichen Festsetzungen von Vorstand und Aufsichtsrat einzuhalten,
d) Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige
Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu
behandeln,
e) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift oder Emailadresse, die Änderung
der Rechtsform sowie der Inhaber und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich
mitzuteilen,
f) ein der Kapitalrücklage zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und
Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgelegt wird

§ 12 Die Organe der Genossenschaft sind:

A. Der Vorstand
B. Der Aufsichtsrat
C. Die Generalversammlung

A. Der Vorstand

§ 13 Leitung und Vertretung der Genossenschaft

  1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er führt die Geschäfte
    der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des
    Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
  2. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Dabei können
    zwei Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und
    Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung). Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle
    Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB
    befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die
    Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu
    handeln.
  3. Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur
    rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den
    Vorstand.

§ 14 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

  1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen
    und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über
    vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse,
    die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen
    zu bewahren.
  2. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
    a) die Geschäfte der Genossenschaft entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu
    führen und sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht
    und die Mitglieder sachgemäß betreut werden, sowie öffentlich-rechtliche Auflagen und
    Verträge eingehalten werden,
    b) bei Bedarf eine Geschäftsordnung im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufzustellen,
    c) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen
    und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
    d) für ein ordnungsmäßiges, der Rechnungslegung sowie Planung und Steuerung
    dienliches Rechnungswesen zu sorgen und dabei die Grundsätze ordnungsgemäßer
    Buchführung zu beachten,
    e) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren
    Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des
    Genossenschaftsgesetzes zu führen,
    f) den Aufsichtsrat regelmäßig, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich,
    über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft, die Einhaltung der
    genossenschaftlichen Grundsätze und die Unternehmensplanung, insbesondere über
    den Investitions- und Kreditbedarf, zu unterrichten,
    g) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge
    für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen und dessen Beanstandungen zur
    Geschäftsführung zu berücksichtigen,
    h) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den
    Jahresabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist,
    aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der
    Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;
    i) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber
    zu berichten.

§ 15 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden
    vom Aufsichtsrat für maximal 5 Jahre bestellt; auch für die Abberufung ist der Aufsichtsrat
    zuständig. Wiederwahl ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden
    bestimmen.
  2. Der Aufsichtsrat schließt bei Bedarf namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit
    den Vorstandsmitgliedern ab. Die Dienstverträge werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden,
    im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, namens der Genossenschaft
    unterzeichnet.
  3. Der Aufsichtsrat ist neben dem Abschluss auch für die Änderung sowie die Beendigung von
    Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats
    werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats abgegeben, im Falle seiner Verhinderung
    durch seinen Stellvertreter. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der
    Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.
  4. Der Aufsichtsrat entscheidet über Regressmaßnahmen gegen im Amt befindliche
    Vorstandsmitglieder und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder.
  5. Die Vorstandsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger
    Ankündigung und nicht zur Unzeit niederlegen, so dass ein Vertreter bestellt werden kann;
    es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung gegeben ist.

§ 16 Willensbildung

  1. Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung.
    Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, in der Regel vierteljährlich, einzuberufen. Näheres
    regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
  2. Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher
    Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn ein Mitglied
    des Vorstands eine solche Abstimmung veranlasst und kein Mitglied des Vorstands diesem
    Verfahren widerspricht.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er
    fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei
    Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und
    Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Beschlussfassungen über die Aufstellung
    oder Änderung der Geschäftsordnung ist Einstimmigkeit erforderlich.
  4. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind
    fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von den an der Beratung mitwirkenden
    Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  5. Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines
    Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von
    ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende
    Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das
    Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

B. Der Aufsichtsrat

§ 17 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu
    diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann
    jederzeit Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von
    ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen,
    die Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie die Schuldposten und sonstige
    Haftungsverhältnisse prüfen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates kann
    Auskünfte jedoch nur an den Aufsichtsrat verlangen.
  2. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus
    seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des
    zuständigen Prüfungsverbandes, auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der
    Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende
    Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss
    mit Entscheidungsbefugnis muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss
    ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für die
    Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
  3. Der Aufsichtsrat hat an der Besprechung des voraussichtlichen Ergebnisses der
    gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) teilzunehmen und sich in der nächsten
    Generalversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung zu erklären. Ebenso hat er dort zu
    Jahresabschluss und Anhang sowie seinen eigenen Prüfungen Stellung zu nehmen. Jedes
    Aufsichtsratsmitglied hat den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.
  4. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten können auch in
    einer Geschäftsordnung des Aufsichtsrats geregelt werden. Bei Bedarf ist diese vom
    Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied gegen
    Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
  5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene
    Vergütung (Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine
    Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat. Darüber
    hinausgehende Vergütungen bedürfen der Beschlussfassung der Generalversammlung.
  6. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen
    Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 18 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung
    gewählt werden.
  2. Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit
    haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im Übrigen § 25.
  3. Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der
    Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der
    Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei
    wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet.
    Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus; bei einer nicht durch drei
    teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los,
    später die Amtsdauer. Bei Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen
    Aufsichtsratsmitgliedern jeweils das dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern
    scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet
    auch bei diesen Mitgliedern die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes endet vorzeitig, wenn es darauf beruht, dass das
    Aufsichtsratsmitglied zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
    berufen ist, die Mitglied der Genossenschaft ist, wenn diese Vertretungsbefugnis endet.
  5. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur
    nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen
    werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine
    außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der
    Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen
    erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.

§ 19 Konstituierung, Beschlussfassung

  1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
    ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei
    Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das
    Los. § 25 gilt sinngemäß.
  3. Eine Beschlussfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher
    Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der
    Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung
    veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
  4. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch
    dessen Stellvertreter, unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie sollen mindestens
    zweimal jährlich stattfinden. Sie sind einzuberufen, wenn es der Vorstand oder mindestens
    die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
    verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter
    Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  5. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu
    protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind von mindestens
    zwei Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen und mit den sonstigen Unterlagen bei der
    Genossenschaft aufzubewahren.
  6. Wird über die Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines
    Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder, Geschwister oder einer von
    ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende
    Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das
    Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
  7. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats
    teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme
    ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die
    erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der
    Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.

§ 19a Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

  1. Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer
    Beratung und durch getrennte Abstimmung:
    a) die Grundsätze der Geschäftspolitik
    b) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken
    und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken
    und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;
    c) den Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;
    d) den Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen
    Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in Höhe von mind. 5.000 €
    jährlich oder einmalige Verpflichtungen in Höhe von mindestens 25.000 € für die
    Genossenschaft begründet werden;
    e) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 32 a );
    f) die Verwendung von Rücklagen gemäß § 30
    g) den Beitritt zu und den Austritt aus Organisationen und Verbänden;
    h) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung, die Durchführung der
    Generalversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder (§ 27a Abs. 1), die
    Möglichkeit der Teilnahme der Mitglieder an der Generalversammlung im Wege der
    elektronischen Kommunikation (§ 27a Abs. 5), die Möglichkeit der Mitwirkung an der
    Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten
    Generalversammlung (§ 27b) und die Bild- und Tonübertragung der
    Generalversammlung (§ 27c),
    i) Erteilung und Widerruf der Prokura;
    j) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbind-
    lichkeiten und stiller Beteiligungen.
  2. Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im
    Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 19 Abs.
    4 entsprechend.
  3. Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder
    dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.
  4. Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des
    Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der
    Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  5. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im
    Aufsichtsrat findet.
  6. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das
    Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 16 Abs.
    3 und § 19 Abs. 5 entsprechend.

C. Die Generalversammlung

§ 20 Ausübung der Mitgliedsrechte

  1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der
    Generalversammlung aus.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Anzahl seiner Genossenschaftsanteile.
    Investierende Mitglieder haben gem. § 3 Abs. 5 dieser Satzung kein Stimmrecht.
  3. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter,
    Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
  4. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter
    können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen
    Mitglieds (§ 6) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen
    Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein
    Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur
    Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines
    Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder
    Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss
    abgesandt ist (§ 8 Abs. 4), können nicht bevollmächtigt werden.
  5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre
    Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.
  6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber
    Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer
    Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene
    Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu
    hören.

§ 21 Frist und Tagungsort

  1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des
    Geschäftsjahres stattzufinden.
  2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
  3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand
    und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder
    elektronische Durchführung festlegen.

§ 22 Einberufung und Tagesordnung

  1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur
    Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder
    satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft
    erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes.
  2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zweckes und der
    Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu
    bedarf es der Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
  3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder
    in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen, die zwischen
    dem Tage des Zugangs (Abs. 6) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage
    der Generalversammlung liegen muss. Bereits bei der Einberufung ist die Tagesordnung
    bekannt zu machen. Die §§ 27a bis 27c bleiben unberührt.
  4. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung
    einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe der Gründe
    verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung
    angekündigt werden; hierzu bedarf es der Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der
    Mitglieder.
  5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass
    mindestens 1 Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6) und dem Tage der
    Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch
    Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer
    außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen
    ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung.
  6. In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei
    Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

§ 23 Versammlungsleitung, Prüfungsverband

  1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein
    Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der
    Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter
    eines Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes
    übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und
    erforderlichenfalls Stimmzähler.
  2. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind
    berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu
    ergreifen. Soweit das Gesetz die Einholung einer Stellungnahme oder eines Gutachtens
    des Verbandes vorschreibt, ist diese rechtzeitig vom Vorstand der Genossenschaft zu
    beantragen und den Mitgliedern auf Wunsch in Kopie auszuhändigen.

§ 24 Gegenstände der Beschlussfassung

  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig
    abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit
    vorschreibt.
  2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser
    Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
    a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,
    b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,
    c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder
    Deckung des Jahresfehlbetrages,
    d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert
    abzustimmen ist;
    e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den
    Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5,
    f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit,
    g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit
    dreiviertel Mehrheit,
    h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder
    wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit,
    i) Festsetzung der Beschränkung der Kreditgewährung (insbesondere Warenkredite) gem.
    § 49 des Genossenschaftsgesetzes,
    j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,
    k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel
    Mehrheit,
    l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich
    der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit,
    m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach
    beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit.
    o) Festsetzung eines Eintrittsgeldes
  3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine
    Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme
    von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von
    Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.

§ 25 Abstimmungen und Wahlen

  1. Abstimmungen und Wahlen werden offen oder geheim durchgeführt. Sie müssen geheim
    erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der
    Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
  2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja- und
    Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
    berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet
    in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme
    abgegeben werden.
  3. Wird eine Wahl geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen wie
    Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die
    vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die
    Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
  4. Wird eine Wahl offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer
    Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr
    Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en
    bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
  5. Der Gewählte hat spätestens nach der Wahl der Genossenschaft gegenüber zu erklären,
    ob er die Wahl annimmt.

§ 26 Auskunftsrecht

  1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über
    Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung
    des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder
    der Aufsichtsrat.
  2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
    a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
    der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, die sich
    insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,
    b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,
    c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder
    vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
    d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten
    betrifft,
    e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der
    Genossenschaft handelt,
    f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der
    Generalversammlung führen würde.

§ 27 Versammlungsniederschrift

  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu
    protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des
    Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen
    des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift
    muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer sowie mindestens einem
    anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die
    Einberufung als Anlagen beizufügen und ein Verzeichnis der erschienenen oder
    vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem
    erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
  2. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die
    Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.
  3. Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 27a, 27b der Satzung ein Verzeichnis über
    die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der
    Stimmabgabe zu vermerken.

§ 27a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung
(virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einerPräsenzversammlung

  1. Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten
    werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit
    der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme
    an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen
    über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-,
    Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche
    oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
  2. Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die
    technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen
    und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht.
  3. Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass
    die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer
    dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum
    zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase
    stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem
    Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase
    und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der
    Abstimmungsphase abzustellen.
  4. Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 20 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung
    ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der
    Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird.
  5. Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer
    Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation
    ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze.

§ 27b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als
Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung

  1. Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung
    durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer
    Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis
    wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
  2. § 27a Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 27c Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton

Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung
darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen
wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der
Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

§ 28 Geschäftsanteil/Geschäftsguthaben/Übertragung/Mindestkapital

  1. Der Geschäftsanteil beträgt 250 Euro. Er ist grundsätzlich sofort voll einzuzahlen. Die
    Einzahlungen zzgl. sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung
    abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
  2. Auf Antrag und mit Zustimmung des Vorstands kann eine Aufteilung der Einzahlung auf
    maximal 5 gleichmäßige Raten erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen
    beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit
    Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste
    Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren
    Geschäftsanteilen. Für die Einzahlungspflicht gilt Absatz 1 und 2 entsprechend. Die
    Höchstbeteiligung liegt bei 10 Geschäftsanteilen.
  4. Die Übernahme weiterer Geschäftsanteile über zehn Anteile hinaus, durch investierende
    Mitglieder und/oder ordentliche Mitglieder bedarf der Zulassung durch den Vorstand mit
    Zustimmung des Aufsichtsrats. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste als
    solche zu kennzeichnen.
  5. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben
    durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der
    Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits
    Mitglied ist oder Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des
    Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach
    Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der
    Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
  6. Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden,
    teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 3 gilt
    entsprechend.
  7. Das Mindestkapital der Genossenschaft, das durch Rückzahlungen eines
    Auseinandersetzungsguthabens an ausgeschiedene Mitglieder oder durch Kündigung
    einzelner Anteile nicht unterschritten werden darf beträgt 75 Prozent des Gesamtbetrages
    der Geschäftsguthaben des letzten Bilanzstichtages. Die Auszahlung des
    Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche
    ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital
    unterschritten würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden,
    auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.
  8. Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der
    Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der
    Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht
    erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
  9. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der
    Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch
    das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht
    gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 9.

§ 29 Gesetzliche Rücklage

  1. Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten. Sie wird gebildet durch
    eine jährliche Zuweisung von mindestens 25 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich
    eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags
    solange die Rücklage 10 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.
  2. Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung.

§ 30 Andere Rücklagen

  1. Neben der gesetzlichen kann eine andere Ergebnisrücklage gebildet werden über deren
    Dotierung die Generalversammlung beschließt. Über ihre Verwendung beschließen
    Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 19 a).
  2. Werden Eintrittsgelder, Baukostenzuschüsse oder ein Agio erhoben, so sind sie einer zu
    bildenden Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und
    Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 19 a) und getrennter Beschlussfassung.
  3. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand einen Teil des
    Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte in eine weitere Ergebnisrücklage
    einstellen. Über deren Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer
    Sitzung (§ 19 a).

§ 31 Haftung der Mitglieder und Nachschusspflicht

Die Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten der
Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen.

§ 32 Geschäftsjahr und Jahresabschluss

  1. Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 01.01. und endet am 31.12. Das erste
    Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses
    Jahres.
  2. Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den
    Jahresabschluss und den Lagebericht – soweit dieser gesetzlich erforderlich ist – für das
    vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diesen unverzüglich dem Aufsichtsrat und
    sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des
    Jahresabschlusses vorzulegen.
  3. Der Jahresabschluss und der Lagebericht – soweit dieser gesetzlich erforderlich ist – nebst
    dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung
    in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu
    machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis
    gebracht werden.
  4. Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des
    Lageberichts – soweit dieser gesetzlich erforderlich ist – ist der ordentlichen
    Generalversammlung zu erstatten.

§ 32a Rückvergütung

Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor
Aufstellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung
haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.

§ 33 Verwendung des Jahresergebnisses

  1. Über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines
    Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung.
  2. Der Jahresüberschuss kann, soweit er nicht der gesetzlichen (§ 29) oder anderen
    Ergebnisrücklagen (§ 30) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die
    Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des
    vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Gewinnverteilung sind
    zusätzlich die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten
    Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres an
    zu berücksichtigen.
  3. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch
    Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche
    Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder der
    Auseinandersetzungsguthaben der ausgeschiedenen Mitglieder oder durch diese
    Maßnahmen zugleich zu decken.
  4. Werden die Geschäftsguthaben oder die Auseinandersetzungsguthaben zur
    Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende
    Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu
    übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem
    der Verlust entstanden ist, berechnet.

§ 34 Liquidation

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des
Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Überschüsse nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.

§ 35 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung
nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der
Genossenschaft, der Jahresabschluss und – sofern gesetzlich erforderlich – der Lagebericht
sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.

§ 36 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem
Mitgliedsverhältnis ist das Amts- oder Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft
zuständig ist.

§ 37 Mitgliedschaften

Die Genossenschaft wird Mitglied des
Genossenschaftsverband – Verband der Regionen e. V., Frankfurt.

Olfen, 8. November 2023